insbesondere seien keinerlei Gründe für eine über das ordentliche Rentenalter der Beklagten hinaus gehende Unterhaltsrente ersichtlich, wobei schon eine solche viel zu lange wäre. Hätte der völlig rechtsunkundige Kläger um all diese Mängel gewusst, wäre er die Scheidungsvereinbarung punkto Unterhalt nie eingegangen. Die "Richtigkeit" der vom Scheidungsgericht vorgelegten Scheidungsvereinbarung sei für ihn conditio sine qua non für die Unterzeichnung gewesen. Daher berufe er sich auf wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR (Erklärungs- und Grundlagenirrtum) als Revisionsgrund (Revisionsgesuch S. 3 ff.). Von diesen dem Scheidungsurteil anhaftenden groben Mängeln habe der Kläger