3. 3.1. In seinem Revisionsgesuch machte der Kläger geltend, das seinerzeitige Scheidungsverfahren, in dem er nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe sich auf die Anhörung vom 24. August 2018 beschränkt, bei der die Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beklagte kein Thema gewesen sei. Obwohl sodann am 24. August 2018 zuerst noch protokolliert worden sei, dass noch Belege zu den Wohnkosten und den Krankenkassenprämien eingereicht werden müssten, sei anschliessend vom Gericht eine Vereinbarung ausgearbeitet und den Parteien zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Diese Vereinbarung habe denn auch grundlegende Mängel aufgewiesen. So hätten die von Art. 282 Abs. 1 lit.