3.2. Die Beklagte erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben (Art. 332 ZPO). Nachdem der Kläger die für die Beschwerde in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Frist- und Formerfordernisse eingehalten und den von ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Dezember 2022 eingeforderten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten.