" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2022 (OF.2022.206) sei vollumfänglich aufzuheben. -5- 2. Die Dispositivziffer 2.2 des Entscheids des Bezirksgericht Baden vom 10. September 2018 [OF.2018.84] sei in Bezug auf die Vereinbarungsziffern 5.1 und 6.2 zu revidieren und damit aufzuheben. Die Kindes- und nachehelichen Unterhaltsfrage sei neu zu beurteilen. Dazu sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MWST] zulasten der Gesuchsgegnerin, eventualiter zulasten des Staates."