6.2 Ab 1. Juli 2033 gilt folgendes: Der Bedarf des Gesuchstellers beträgt Fr. 2'500.00, derjenige der Gesuchstellerin Fr. 2'700.00. Sobald der Gesuchsteller ein Einkommen über Fr. 2'500.00 erzielt, verpflichtet er sich, der Gesuchstellerin nachehelichen Unterhalt bis zum Höchstbetrag von Fr. 2'700.00 abzüglich eines eigenen Einkommens der Gesuchstellerin zu bezahlen. 6.3. Lebt die Ehefrau länger als zwölf Monate im Konkubinat, so ruht die Unterhaltspflicht ab dem 13. Monat. Sie lebt nach dem Dahinfallen des Konkubinats für die restliche Dauer der Unterhaltspflicht in der vereinbarten Höhe wieder auf."