5.2. Es liegt ein Mankofall vor. Dem Gesuchsteller [= Kläger des aktuellen Revisionsverfahrens] ist es aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht möglich, die in Ziff. 5.1 hievor festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu decken. 5.3. Sobald der Gesuchsteller ein Einkommen erzielt, hat er den seinen Bedarf von Fr. 2'500.00 übersteigenden Betrag bis zum Höchstbetrag gemäss Ziff. 5.1. vorstehend an die Klägerin an den Unterhalt der Kind zu überweisen. -3-