Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2022.66 / TR (OF.2022.206) Art. 20 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, [... vertreten durch Dr. Angelo Schwizer, Rechtsanwalt, [...] Beklagte B._____, [...] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Revisionsgesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Im Jahre 2018 fand vor dem Bezirksgericht Baden zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren (OF.2018.84) statt. Mit Entscheid vom 10. Sep- tember 2018 schied der Gerichtspräsident die Ehe der Parteien (Dispositiv- Ziffer 1) und erhob in Dispositiv-Ziffer 2.1 die von den Parteien anlässlich der Anhörung vom 24. August 2018 unterzeichnete Vereinbarung betref- fend die Nebenfolgen, soweit sie der Offizialmaxime unterlagen, zum Urteil; in den weiteren Punkten schloss er das Verfahren als durch Vergleich er- ledigt ab. Hinsichtlich des Kinderunterhalts und des nachehelichen Unter- halts lautete die Parteivereinbarung wie folgt: " (Unterhaltspflicht Kind) 5. 5.1. Der gebührende Unterhalt von C. und D. stellt sich folgendermassen dar: Ab Rechtskraft der Scheidung bis 31. Januar 2025 D.: Fr. 1'370.00 (davon Fr. 845.00 Betreuungsunterhalt) C.: Fr. 1'470.00 (davon Fr. 845.00 Betreuungsunterhalt) = insgesamt Fr. 2'840.00 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2027 (ab 16. Altersjahr von D.) D.: Fr. 680.00 (nur Barunterhalt) C.: Fr. 2'220.00 (davon Fr. 1'690.00 Betreuungsunterhalt) = insgesamt Fr. 2'900.00 1. Februar 2027 bis 30. Juni 2033 (ab Volljährigkeit von D.) C.: Fr. 2'220.00 (davon Fr. 1'690.00 Betreuungsunterhalt) = insgesamt Fr. 2'220.00 1. Jui 2033 (ab 16. Altersjahr von C.) C.: Fr. 680.00 (nur Barunterhalt) = insgesamt Fr. 680.00 Absolvieren die Kinder im Zeitpunkt der Volljährigkeit eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschuss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die Klägerin [= Beklagte des aktuellen Revisionsverfahrens] zu leisten, bis die Kinder eine andere Zahlstelle be- zeichnen. 5.2. Es liegt ein Mankofall vor. Dem Gesuchsteller [= Kläger des aktuellen Re- visionsverfahrens] ist es aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mög- lich, die in Ziff. 5.1 hievor festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu decken. 5.3. Sobald der Gesuchsteller ein Einkommen erzielt, hat er den seinen Bedarf von Fr. 2'500.00 übersteigenden Betrag bis zum Höchstbetrag gemäss Ziff. 5.1. vorstehend an die Klägerin an den Unterhalt der Kind zu überwei- sen. -3- 5.4. Sobald die Gesuchstellerin [= Beklagte des aktuellen Revisionsverfahrens] ein eigenes Einkommen erwirtschaftet, wird dieses vom geschuldeten Un- terhaltsbetrag gemäss Ziff. 5.1 hievor abgezogen. 5.5 Zum Kindesunterhalt hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen wer- den. (Unterhaltsansprüche Ehegatten) 6. 6.1. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller bis 30. Juni 2033 aufgrund des Betreuungsunterhalts nicht verpflichtet ist, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhalt zu bezahlen. 6.2 Ab 1. Juli 2033 gilt folgendes: Der Bedarf des Gesuchstellers beträgt Fr. 2'500.00, derjenige der Gesuchstellerin Fr. 2'700.00. Sobald der Ge- suchsteller ein Einkommen über Fr. 2'500.00 erzielt, verpflichtet er sich, der Gesuchstellerin nachehelichen Unterhalt bis zum Höchstbetrag von Fr. 2'700.00 abzüglich eines eigenen Einkommens der Gesuchstellerin zu bezahlen. 6.3. Lebt die Ehefrau länger als zwölf Monate im Konkubinat, so ruht die Un- terhaltspflicht ab dem 13. Monat. Sie lebt nach dem Dahinfallen des Kon- kubinats für die restliche Dauer der Unterhaltspflicht in der vereinbarten Höhe wieder auf." 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. August 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Baden folgendes Revisionsgesuch: " 1. Die Dispositivziffer 2.2 des Entscheides des Bezirksgericht Baden vom 10. September 2018 (OF.2018.84) sei in Bezug auf die Vereinbarungszif- fern 5.1 und 6.2 zu revidieren und damit aufzuheben. Die Kindes- und nacheheliche Unterhaltsfrage sei neu zu beurteilen. 2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, den gemeinsamen Kindern D. (geb. tt.mm. 2009) und C. (geb. tt.mm. 2017) monatlich und monatlich im Voraus (je zzgl. FamZ und abzgl. eines allfälligen Kindeseinkommens) höchstens folgende Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: 2.1. bis zum 10. Altersjahr: höchstens CHF 400; 2.2. ab dem 10. Altersjahr: höchstens CHF 600. -4- 3. Es sei kein Betreuungsunterhalt geschuldet. 4. Es sei kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. 5. Nach Gutheissung des Revisionsbegehrens (oben I/1) sei dem Ge- suchsteller die Möglichkeit einzuräumen, seine Anträge unter I/2 bis 4 anzupassen und zu begründen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin." 2.2. Innert Nachfrist reichte die Beklagte am 19. Oktober 2022 eine Stellung- nahme ein, in der sie mitteilte, dass sie darauf vertraue, dass das Gericht die richtige Entscheidung treffen werde. 2.3. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 verzichtete der Kläger auf das Erstatten einer freigestellten Stellungnahme und hielt an seinen Anträgen fest. 2.4. Am 10. November 2022 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidi- ums Baden: " 1. Das Revisionsbegehren des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. Der Kläger hat Anspruch auf die Restanz von Fr. 1'500.00 (per Rechtskrafteintritt). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 15. November 2022 in motivierter Fassung zuge- stellten Entscheid erhob der Kläger am 14. Dezember 2022 fristgerecht Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2022 (OF.2022.206) sei vollumfänglich aufzuheben. -5- 2. Die Dispositivziffer 2.2 des Entscheids des Bezirksgericht Baden vom 10. September 2018 [OF.2018.84] sei in Bezug auf die Vereinbarungszif- fern 5.1 und 6.2 zu revidieren und damit aufzuheben. Die Kindes- und nachehelichen Unterhaltsfrage sei neu zu beurteilen. Dazu sei die Angele- genheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MWST] zulasten der Gesuchsgegnerin, eventualiter zulasten des Staates." 3.2. Die Beklagte erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben (Art. 332 ZPO). Nachdem der Kläger die für die Beschwerde in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Frist- und Formerfordernisse eingehalten und den von ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Dezember 2022 eingeforderten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind vorbehaltlich einer (vorliegend nicht ersichtlichen) ge- setzlich vorgesehenen Ausnahme ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. In seinem Revisionsgesuch machte der Kläger geltend, das seinerzeitige Scheidungsverfahren, in dem er nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe sich auf die Anhörung vom 24. August 2018 beschränkt, bei der die Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beklagte kein Thema gewesen sei. Obwohl sodann am 24. August 2018 zuerst noch protokolliert worden sei, dass noch Belege zu den Wohnkosten und den Krankenkas- senprämien eingereicht werden müssten, sei anschliessend vom Gericht eine Vereinbarung ausgearbeitet und den Parteien zur Unterzeichnung vor- gelegt worden. Diese Vereinbarung habe denn auch grundlegende Mängel aufgewiesen. So hätten die von Art. 282 Abs. 1 lit. a und 301a lit. a ZPO verlangten Einkommenszahlen der Eltern gefehlt und die ausgewiesenen Bedarfszahlen seien überhaupt nicht nachvollziehbar (insbesondere sei -6- nicht verständlich, wieso ab Juli 2033 bis zum "Sankt-Nimmerleins-Tag" das Existenzminimum des Klägers als des erwerbstätigen Unterhalts- schuldners Fr. 200.00 unter demjenigen der Beklagten liegen solle). Ferner sei der Beklagten nichts weniger als eine lebenslängliche nacheheliche Un- terhaltsrente zugesprochen worden, was dem Grundgedanken des seit 2002 geltenden Scheidungsrechts (Ehe als "kündbares Dauerschuldver- hältnis") widerspreche; insbesondere seien keinerlei Gründe für eine über das ordentliche Rentenalter der Beklagten hinaus gehende Unterhaltsrente ersichtlich, wobei schon eine solche viel zu lange wäre. Hätte der völlig rechtsunkundige Kläger um all diese Mängel gewusst, wäre er die Schei- dungsvereinbarung punkto Unterhalt nie eingegangen. Die "Richtigkeit" der vom Scheidungsgericht vorgelegten Scheidungsvereinbarung sei für ihn conditio sine qua non für die Unterzeichnung gewesen. Daher berufe er sich auf wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR (Erklärungs- und Grundlagenirrtum) als Revisionsgrund (Revisionsgesuch S. 3 ff.). Von die- sen dem Scheidungsurteil anhaftenden groben Mängeln habe der Kläger erst nach Einsicht und Studium der dazugehörigen Verfahrensakten (na- mentlich des Protokolls zur Verhandlung vom 24. August 2018) nach dem 19. April 2022 Kenntnis erlangt, womit sowohl die relative als auch die ab- solute Frist nach Art. 329 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO eingehalten seien (Revi- sionsgesuch S. 3). 3.2. Zur Begründung des das Revisionsbegehren abweisenden Entscheids hielt die Vorinstanz nach zutreffenden Ausführungen zum zweistufigen Revisi- onsverfahren (angefochtener Entscheid E. 1.3), auf die verwiesen werden kann, dafür, anders als andere Vergleiche, die die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheides hätten und ohne Weiteres zur Abschreibung des Ver- fahrens führten (Art. 241 ZPO), sei eine Vereinbarung über die Schei- dungsnebenfolgen vom Gericht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zu prüfen und werde erst durch die gerichtliche Genehmigung rechtsgültig, die erfolge, wenn die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen sei (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Diese Genehmi- gung sei mit dem Entscheid vom 10. September 2018 erfolgt. Während bei einem anderen Vergleich, der das Verfahren als Entscheidsurrogat unmit- telbar beende, nicht der rein deklaratorische Abschreibungsentscheid, son- dern der Vergleich das Anfechtungsobjekt darstelle, werde dieses vorlie- gend durch den gerichtlichen Genehmigungsentscheid gebildet, der den Vergleich enthalte. Dieser könne bis zum Eintritt der Rechtskraft mit den ordentlichen Rechtsmitteln sowohl wegen Willensmängeln als auch wegen Verstosses gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemes- senheit angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft sei die Anfech- tung nur noch unter den Voraussetzungen der Revision i.S.v. Art. 328 ZPO möglich (angefochtener Entscheid E. 2). Mit den im Revisionsgesuch ge- machten Ausführungen habe der Kläger von vornherein keinen Willens- mangel i.S.v. Art. 23 f. OR geltend gemacht, der zur Unwirksamkeit der -7- Vereinbarung der Parteien führen könnte; vielmehr beanstande er die Prü- fung der Vereinbarung durch das Gericht. Dass diese Prüfung nicht seinen Erwartungen entsprochen habe, sei aber kein Willensmangel, sondern al- lenfalls ein Mangel der Genehmigung, der mit einem Rechtsmittel gegen diese geltend zu machen gewesen wäre, wofür die Frist indes abgelaufen und das angerufene Gericht auch nicht zuständig sei, sondern nur die Rechtsmittelinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.1). Im Übrigen sei das Gericht im Scheidungsverfahren der Parteien dem Untersuchungs- und Of- fizialgrundsatz gemäss Art. 296 ZPO nachgekommen, indem es die Par- teien zu ihren Einkommens- und Bedarfsverhältnissen befragt habe, soweit die notwendigen Belege nicht vorgelegen hätten. Ferner seien die Einkom- menszahlen für die Ausarbeitung des damaligen Vergleichs nicht massge- blich gewesen, zumal der Kläger nur dann unterhaltspflichtig werde, wenn er mit seinem erzielten Einkommen seinen eigenen Bedarf decken könne, und von einer Überschussverteilung abgesehen worden sei. Für die Fest- legung eines Unterhaltsanspruchs im Rahmen einer Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen sei das gewählte Vorgehen durchaus zielführend gewesen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Schliesslich gehe der Kläger von falschen Voraussetzungen aus mit seiner Annahme, das Gericht werde eine Vereinbarung nicht genehmigen, wenn diese von der geltenden Recht- sprechung abweiche. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmige das Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn diese nicht offensicht- lich unangemessen sei. Die [vom Kläger] angeführten Grundsätze und Pra- xisänderungen seien vom Gericht mithin nur in strittigen Scheidungsverfah- ren zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Vereinbarung seien weder die Parteien noch das Gericht an allfällige Grundsätze oder Praxen gebunden. Die Dispositionsfreiheit der Parteien werde diesfalls lediglich durch die of- fensichtliche Unangemessenheit und das Kindeswohl begrenzt. Der mittels Revision angefochtene Entscheid erscheine nicht offensichtlich unange- messen. Eheleuten stehe es frei, eine höhere oder länger andauernde Un- terhaltspflicht zu vereinbaren (angefochtener Entscheid E. 4.3). 3.3. Der Kläger hält mit seiner Beschwerde an seinem Revisionsbegehren fest. Er rügt, die Vorinstanz habe willkürlich übergangen, dass, obwohl der im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Kläger das Scheidungs- gericht um rechtmässige Bestimmung des Unterhalts ersucht und dieses Sachverhaltslücken und einen damit verbundenen Abklärungsbedarf er- kannt habe, eine Scheidungskonvention mit "irgendwelchen Angaben" (aber ohne Anrechnung eines Einkommens auf beklagtischer Seite) und einer lebenslangen Rente zur Unterzeichnung unterbreitet habe. Stattdes- sen habe die Vorinstanz willkürlich festgehalten, dass das Scheidungsge- richt den Sachverhalt in Bezug auf Einkommen und Bedarf rechtsgenüglich erforscht habe, obgleich aus den Akten klar hervorgehe, dass das sowohl für den Kindes- als auch den nachehelichen Unterhalt absolut zentrale Ein- -8- kommen der Beklagten und damit deren Eigenversorgungskapazität voll- umfänglich ausgeblendet worden sei (Beschwerde Ziff. 3-5). Um eine fal- sche Rechtsanwendung der Vorinstanz handle es sich, soweit nach deren Auffassung ein Scheidungsurteil nach der Genehmigung nur bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils unter Berufung auf einen wesentlichen Irrtum angefochten werden könne. Zwar könne man sich über die dogma- tische Frage streiten, ob eine Scheidungskonvention mit dem Scheidungs- urteil ihren Vertragscharakter verliere oder nicht oder überhaupt nie einen solchen gehabt habe. Indes ändere dies am Ergebnis nichts, entspreche es doch allgemeiner Auffassung, dass eine Scheidungskonvention nach rechtskräftiger Genehmigung wegen Willensmängeln mit Revision ange- fochten werden könne (Beschwerde Ziff. 6). Entgegen vorinstanzlicher An- sicht habe der Kläger in seinem Revisionsbegehren nicht primär die Prü- fung bzw. Genehmigung der Vereinbarung durch das Gericht, sondern ex- plizit das Zustandekommen der Vereinbarung vor der Unterzeichnung be- anstandet. Entsprechend zielten die von der Vorinstanz in diesem Zusam- menhang gemachten generellen Hinweise an der Sache vorbei; es sei schlicht irrelevant, ob mit Blick auf die Genehmigungsfähigkeit die Schei- dungskonvention an sich offensichtlich unangemessen sei oder nicht. Der Kern der vom Kläger erhobenen Rüge gehe dahin, dass sich dieser im Zeit- punkt der Unterzeichnung der Konvention in einem wesentlichen Irrtum be- funden habe. Bekanntlich sei die rechtliche Richtigkeit der von der Vor- instanz ausgearbeiteten Scheidungskonvention für den Kläger conditio sine qua non für die Unterzeichnung gewesen. Diese Anforderungen habe sie nicht erfüllt. Besonders gravierend falle die vollständig vernachlässigte Eigenversorgungskapazität der Beklagten mit der damit verbundenen le- benslänglichen Rente ins Gewicht, wodurch die Ehe um ein X-Faches ihrer Dauer nachwirken würde. Vor diesem Hintergrund sei auch der vorinstanz- liche Verweis auf die Dispositionsfreiheit unbehelflich. Damit er sich freiwil- lig zu einem höheren und länger dauernden Unterhalt hätte verpflichten können, hätte sich der deutsch- und rechtsunkundige Kläger bewusst sein müssen, in welcher Höhe er aufgrund welcher Einkommens- und Bedarfs- verhältnisse zu Unterhalt hätte verpflichtet werden können (Beschwerde Ziff. 7 und 8). 4. 4.1. Wie im Wesentlichen bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, sind Scheidungsvereinbarungen von gewöhnlichen gericht- lichen Vergleichen hinsichtlich der Rechtsmittelmöglichkeiten zu unter- scheiden. Der Grund liegt darin, dass eine Scheidungskonvention, soweit sie nicht ohnehin nur übereinstimmende Anträge an das Scheidungsgericht enthält (so hinsichtlich der Kinderbelange, wohl mit Ausnahme des Kin- derunterhalts; vgl. Art. 287 Abs. 3 ZPO; SUTTER/FREIBURGHAUS, Das neue Scheidungsrecht, 1999, N. 25 zu aArt. 140 ZGB), vom Gericht zu geneh- -9- migen ist (Art. 279 ZPO). Dies stellt einen staatlichen Hoheitsakt des Ge- richts dar, der erst die Vollsteckbarkeit der zugrunde liegenden Parteiver- einbarung bewirkt (vgl. dazu auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kom- mentar, 2014, N. 69 zu Art. 18 OR, die darauf hinweisen, dass konsequen- terweise eine Scheidungskonvention nicht subjektiv, d.h. nach dem allen- falls verborgenen Willen der Parteien [vgl. Art. 18 Abs. 1 OR], sondern von vornherein nur objektiviert nach Treu und Glauben ausgelegt werden darf). Im Gegensatz dazu führt ein gewöhnlicher gerichtlicher Vergleich wie ein Klagerückzug (dieser unter Vorbehalt von Art. 65 ZPO) bzw. eine Klagean- erkennung (diese, soweit nicht die Offizialmaxime [Art. 58 Abs. 3 ZPO] gilt) allein gestützt auf die Parteierklärung zur rechtskräftigen Prozesserledi- gung "ohne Entscheid" (BGE 139 III 133 ff.). Die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde (Art. 308 ff. bzw. 319 ff. ZPO) stehen nur gegen gerichtliche Entscheide (Art. 308 f. bzw. Art. 319 lit. a und b ZPO) sowie (gerichtliche) Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO) zur Verfügung. Da demgegenüber eben ein (gewöhnlicher) gerichtli- cher Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die gleiche Wirkung entfalten wie ein rechtskräftiger Entscheid (Art. 241 Abs. 2 ZPO; sogenanntes Urteilssurrogat), muss eine Partei die zivilrechtliche Unwirk- samkeit der entsprechenden Willenserklärung geltend machen können. Je- denfalls unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung kann dies nicht (mehr) auf dem Weg eines neuen Zivilprozesses, sondern nur noch auf dem Weg der Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) geschehen. Das Rechts- mittel (auch) gegen genehmigte Scheidungsfolgen ist die Berufung oder allenfalls die Beschwerde (BGE 5A_96/2018 E. 2.2.3). Auf diesem Weg kann und (muss) nicht nur die Verletzung der in Art. 279 ZPO statuierten Genehmigungsvoraussetzungen (Klarheit, Vollständigkeit, keine offen- sichtliche Unangemessenheit), sondern grundsätzlich auch die zivilrechtli- che Ungültigkeit geltend gemacht werden (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Auf., 2017, N. 6a zu Art. 279 ZPO; BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommen- tar, 1980, N. 202 zu aArt. 158 ZGB; STEIN, in: Schwenzer/Fankhauser, Fam Kommentar Scheidung, 4. Aufl., 2022, N. 40 zu Art. 279 ZPO). Dennoch ist der Fall zu bedenken, dass der zivilrechtliche Ungültigkeitsgrund einer Partei erst nach Ablauf der Berufungs-, allenfalls Beschwerdefrist bekannt wird; dann muss – trotz der Genehmigung – auch die Revision zur Verfü- gung stehen, andernfalls die Parteien insoweit schlechter gestellt wären als bei einem gewöhnlichen Vergleich (STEIN, a.a.O., N. 40 zu Art. 279 ZPO, so explizit auch die Vorinstanz [angefochtener Entscheid E. 2.3 in fine], wenn auch unter Hinweis auf eine Literaturstelle [BRUNNER/TANNER, KuKo ZPO, 3. Aufl., 2021, N. 2 zu Art. 328 ZPO], die diese Aussage gerade nicht enthält; BGE 5A_303/2021 E. 3.1). Der Umstand, dass der Vergleich ge- richtlich genehmigt wurde, kann bei Nachweis eines erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils entdeckten zivilrechtlichen Ungültigkeitsgrundes der - 10 - revisionsweisen Änderung des Entscheids schon deshalb nicht entgegen- stehen, weil sich diesfalls der Genehmigungsentscheid naturgemäss nicht mit dem Ungültigkeitsgrund befassen konnte. 4.2. Im Jahre 2018 fand vor dem Gerichtspräsidium Baden das Scheidungsver- fahren der aus Eritrea stammenden Parteien statt. Es wurde gestützt auf eine diesen vom Gericht unterbreitete umfassende Konvention mit Ent- scheid vom 10. September 2018 beendet. Dieses Scheidungsurteil blieb unangefochten. 4.2.1. Mit Bezug auf das Scheidungsurteil ist zunächst festzustellen, dass im sei- nerzeitigen Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 10. September 2018 (Scheidungsurteil) – entgegen vorinstanzlicher Feststellung (ange- fochtener Entscheid E. 2.2 in fine) – keine (explizite) Genehmigung der Scheidungsfolgen erfolgte, sondern der Scheidungsrichter gestützt auf die Vereinbarung die der Offizialmaxime unterstehenden Nebenfolgen zum Ur- teil erhob und in den übrigen Punkten das Verfahren wegen Vergleichs ab- schrieb, ohne anzugeben, welche Punkte in die eine oder andere Kategorie fielen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, es habe diesbezüg- lich eine Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid im Sinne von Art. 241 Abs. 2 ZPO stattgefunden (sodass dem Kläger schon damals nur die Revi- sion zur Verfügung gestanden hätte, um zivilrechtliche Mängel geltend zu machen). Denn diese Art der Prozesserledigung "ohne Entscheid" ist für Scheidungsfolgen von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Unter diesen Umständen muss eine sinngemässe gerichtliche Genehmigung auch ohne explizite Erwähnung supponiert werden. Andernfalls müsste insoweit von der Nichtigkeit der Prozesserledigung im Scheidungsverfahren der Par- teien ausgegangen werden. 4.2.2. Demgegenüber kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Konvention insoweit zu keinen Bedenken Anlass gibt, als der Scheidungs- richter offenkundig bemüht war, einen nach der damals und immer noch geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 123 III 1 ff., 126 III 353 [E. 2], 128 III 68 [E. 2c] und 135 III 66 ff.) nicht zulässigen Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Klägers zu verhindern (vgl. Ziff. 5.3 der Scheidungskonvention). 4.2.3. 4.2.3.1. Sodann trifft der vom Kläger erhobene Vorwurf, dass die "absolut zentrale" Eigenversorgungskapazität "vollumfänglich" ausgeblendet worden sei (Be- schwerde Ziff. 4), streng genommen nicht zu. Denn die von den Parteien - 11 - getroffene Scheidungskonvention enthält in Ziff. 5.4 und 6.2 Klauseln, wo- nach ein von der Beklagten erwirtschaftetes eigenes Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sei. Die vom Kläger sinngemäss geltend gemachte Problematik dieser vom Scheidungsgericht vorgeschlagenen Regelung liegt vielmehr darin begründet, dass ohne Begründung auf An- rechnung eines hypothetischen Verdienstes auf beklagtischer Seite ver- zichtet wurde, was mutmasslich auch dazu führte, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch – was vom Kläger explizit beanstandet wird – ohne Be- fristung festgesetzt wurde. In der Tat war es schon im August/September 2018 selten(st)e Ausnahme, dass eine lebenslange nacheheliche Unter- haltsrente zugesprochen wurde (vgl. SCHWENZER/BÜCHLER, FamKommen- tar Scheidung, 3. Aufl., 2017, N. 50 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen; Kinder- unterhalt ist ohnehin befristet [Volljährigkeit bzw. ordentlicher Abschluss ei- ner Erstausbildung], vgl. Art. 277 ZGB). Ebenso bildete (und bildet) noto- rischerweise die in Art. 125 ZGB ausdrücklich erwähnte Eigenversorgungs- kapazität des unterhaltsansprechenden Ehegatten in aller Regel einen, wenn nicht den zentralen Zankapfel in einem streitigen Scheidungsverfah- ren zwischen Ehegatten. Schöpft der Unterhaltsansprecher die Eigenver- sorgungskapazität nicht aus, kommt es – in erster Linie für die Zukunft – zur Anrechnung eines (bezifferten) hypothetischen Einkommens in der Un- terhaltsberechnung (vgl. dazu etwa BÜCHLER/RAVEANE, FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 22 zu Art. 125 ZGB mit zahlreichen Hinweisen). In- soweit wurde in der den Parteien vom Gericht unterbreiteten Scheidungs- konvention in massiver Weise zulasten des Klägers vom "Üblichen" abge- wichen. 4.2.3.2. 4.2.3.2.1. Der Kläger macht im vorliegenden Revisionsverfahren in erster Linie gel- tend, er hätte die Konvention niemals unterzeichnet, wenn er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungskonvention um deren Abweichung von der Praxis gewusst hätte. Dies kann mit Blick auf die bereits erwähnte Tat- sache, dass in einem Scheidungsverfahren abgesehen von Kinderbelan- gen über wenig anderes erbitterter gestritten wird als über die Eigenversor- gungskapazität des Unterhalt ansprechenden Ehegatten bzw. betreuenden Elternteils, ohne Weiteres als glaubhaft gelten. Zwar war und ist möglich, dass sich ein Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Scheidungskonvention der Höhe nach und/oder in zeitlicher Hinsicht zu (auch wesentlich) mehr Unterhalt verpflichtet, als vom Gesetz vorgesehen ist. Allerdings muss sich diesfalls das Gericht vergewissern, dass diese Bereitschaft auf reiflicher Überlegung auf Seiten des sich verpflichtenden Unterhaltsschuldners be- ruht und in dessen Wissen um diese Abweichung von der Gesetzeslage erfolgt (vgl. Art. 279 ZPO). Nur so kann die genehmigte Konvention als nicht unangemessen qualifiziert werden. Umso weniger darf ein Gericht dann (nicht anwaltlich vertretenen und rechtsunkundigen) Parteien eine Unter- - 12 - haltsordnung vorschlagen (und alsdann "genehmigen"), die den Unter- haltsschuldner in dazu noch massiver Weise gegenüber der gesetzlichen Ordnung benachteiligt. Der Unterhaltsschuldner muss nach Treu und Glau- ben (Art. 9 BV und 52 ZPO) auch nicht mit solchem rechnen. 4.2.3.2.2. Allerdings kann nicht verkannt werden, dass der Kläger mit seinem Argu- ment, er hätte die Scheidungskonvention nicht unterschrieben, wenn er um die darin enthaltene Abweichung der Unterhaltsregelung vom Gesetz ge- wusst hätte, einen Rechtsirrtum geltend macht, und zwar unter den drei in der Lehre (vgl. SCHMIDLIN, Berner Kommentar, 2013 N. 212 ff. zu Art. 23/24 OR; HUGUENIN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner und Be- sonderer Teil, 3. Aufl., 2019, Rz. 524 ff.) genannten Unterfällen (Rechtsla- genirrtum als sogenannter unechter Rechtsirrtum sowie Rechtsunkenntnis und Rechtsfolgenirrtum als Fälle des echten Rechtsirrtums) denjenigen der Rechtsunkenntnis (= Gesetzesunkenntnis = ignorantia iuris). Diese wird grundsätzlich als blosser Motivirrtum betrachtet (SCHMIDLIN, a.a.O., N. 221 zu Art. 23/24 OR), der nach Art. 24 Abs. 2 OR keinen wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 OR darstellt. In der Tat versteht sich quasi von selbst, dass Rechtsunkenntnis die Rechtsgeltung grundsätzlich nicht aufzuheben vermag (SCHMIDLIN, a.a.O., N. 217 und 221 zu Art. 23/24 OR). Die bundes- gerichtliche Rechtsprechung lehnt es denn auch grundsätzlich ab, einen Rechtsirrtum über allgemeine Gesetze zu berücksichtigen (vgl. SCHMIDLIN, a.a.O., N. 220 zu Art. 23/24 OR mit Hinweisen). Da die Kenntnisnahme einer Rechtsnorm ein irrtumsanfälliger faktischer Vorgang ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N. 222 zu Art. 23/24 OR), wird in der Lehre indes überzeugend die Auffassung vertreten, dass unter speziellen Umständen auch ein Rechtsirr- tum im Sinne von Art. 23 OR wesentlich sein kann (vgl. Art. 24 Abs. 1 OR, wo mit der Verwendung des Wortes "namentlich" zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich bei der gesetzlichen Auflistung nicht um eine abschlies- sende Aufzählung handelt). Nach SCHMIDLIN (a.a.O., N. 223 zu Art. 23/24 OR) ist die Berufung auf die Rechtsunkenntnis dann statthaft, wenn a) objektiv betrachtet eine komplexe Rechtslage besteht, die "besondere Spezialkenntnisse" erfordert, b) die Rechtsinformationen nicht leicht zu beschaffen waren und c) im konkreten Fall die mangelnde oder mangelhafte Rechtskenntnis die subjektiv vorausgesetzte Vertragsgrundlage betraf. Dabei stellt SCHMIDLIN klar, dass Spezialgesetze nicht nur für Spezialisten, sondern für jedermann gelten, ansonsten qualifiziert schwierige Gesetze zu Sondergesetzen mit differenzierter Geltung würden; wer sich nicht aus- kenne, habe sich deshalb grundsätzlich [vorgängig seines rechtsgeschäft- lichen Handelns] an einen Spezialisten zu wenden und die nötigen Infor- mationen zu beschaffen (SCHMIDLIN, a.a.O., N. 225 zu Art. 23/24 OR; vgl. zum Ganzen auch HUGUENIN, a.a.O., Rz. 526). - 13 - Im vorliegenden Fall muss das Recht der familienrechtlichen Unterhaltsbei- träge als Spezialmaterie betrachtet werden. Art. 125 ZGB und Art. 285 ZGB enthalten nur Grundsätze, anhand derer der über keine rechtlichen (Spe- zial-) Kenntnisse verfügende Bürger kaum auf die Höhe und Dauer des im konkreten Fall geschuldeten Unterhalts schliessen kann. Vielmehr besteht diesbezüglich eine Rechtsprechung, die mittlerweile praktisch nur noch für Spezialisten durchschaubar ist. Damit ist die erste Voraussetzung eines beachtlichen Rechtsirrtums gegeben, ebenso die dritte (vgl. die eingangs der vorstehenden E. 4.2.3.2.1. getroffene Feststellung). Mit Bezug auf die zweite Voraussetzung liesse sich zwar argumentieren, dass grundsätzlich jedermann jederzeit einen Rechtsanwalt beiziehen kann. So hätte auch der Kläger im Scheidungsverfahren einen Vertreter mandatieren können. Dennoch kann ihm diese "Unterlassung" nicht entge- gengehalten werden. Eheleute können die Scheidung von vornherein nicht rechtsgeschäftlich, sondern nur durch ein entsprechendes richterliches Ge- staltungsurteil erlangen. Sodann gilt hinsichtlich der Scheidungsfolgen grundsätzlich entweder die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (mit Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO so betreffend die Kinderbelange inkl. Kindesunterhalt) oder zumindest teilweise die eingeschränkte Unter- suchungsmaxime (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der rein vermögens- rechtlichen Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt und Güterrecht) kommen zwar die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO sowie GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 43 zu Art. 125 ZGB) zum Zuge, immerhin bedarf eine von den Eheleuten diesbe- züglich geschlossene Vereinbarung der richterlichen Genehmigung (Art. 279 ZPO). Diese darf das Scheidungsgericht nur dann erteilen, nach- dem es sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung von den Parteien aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Daraus folgt für den Fall, dass dann, wenn das Scheidungsgericht (wie es der Gerichts- präsident im Scheidungsverfahren der Parteien 2018 tat) rechtsunkundigen und anwaltlich nicht vertretenen Parteien an der Einigungsverhandlung (vgl. Art. 291 Abs. 2 ZPO) eine Scheidungskonvention vorschlägt (und diese alsdann "genehmigt"), die auf jeden Fall keine erheblichen Abwei- chungen von der dispositiven Gesetzesordnung enthalten darf (die natur- gemäss für die Eheleute einen vom Gesetzgeber als ausgeglichen erach- teten Rechtszustand schaffen will, an dem sich auch die Genehmigung zu orientieren hat). Das Unterhalts- und Güterrecht erlauben zwar Abweichun- gen (Verzichte bzw. Konzessionen der Ehegatten), die durchaus nicht un- erheblich sein können (vgl. vorstehende E. 4.2.3.2.1). Da aber das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO) und gegenüber den Parteien zur Unparteilichkeit verpflichtet ist, dürfen die (nicht anwaltlich vertretenen) Eheleute darauf vertrauen, dass eine ihnen vom Scheidungs- gericht unterbreitete Unterhaltsordnung sowohl hinsichtlich Höhe als auch Umfang nicht wesentlich von dem abweicht, was gemäss dem dispositiven - 14 - Gesetzesrecht geschuldet wäre. Wenn überhaupt, darf das Scheidungsge- richt eine von ihm selber vorgeschlagene, vom dispositiven Gesetzesrecht und von der dazu ergangenen Rechtsprechung (erheblich) abweichende Konvention nur genehmigen, nachdem es die dadurch belastete (rechtsun- kundige) Partei explizit und angemessen aufgeklärt hat. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts, aber auch des Betreuungsunterhalts gehört, dass der Unterhalt ansprechende Ehegatte seine Eigenversorgungskapazität ausschöpft (vgl. Art. 125 ZGB). Dieser Obliegenheit nachzukommen, darf nicht in sein Belieben gestellt werden. Aus diesem Grund sind im Streitfall nötigenfalls hypothetische Ein- kommen anzurechnen (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 22 zu Art. 125 ZGB mit zahlreichen Hinweisen), wobei wegen der Kinderbetreuung ein Aufschub erfolgen kann (vgl. BGE 115 II 6 ff. zu der im Zeitpunkt der Aus- fällung des Scheidungsurteils am 10. September 2018 noch geltenden 10/16-Regel, die kurz darauf durch BGE 144 III 481 ff. geändert wurde – und entgegen dem Revisionsgesuch [Fn. 9] jedenfalls nicht in genereller Hinsicht schon in BGE 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018). Zudem wurden auch schon 2018 praktisch nie lebenslange Unterhaltsrenten, sondern auch bei Bejahung einer lebensprägenden Ehe nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenschuldners ins AHV-Alter befristete zugesprochen (vgl. SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 50 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen). Nach dem Gesagten musste der rechtsunkundige und auch nicht anwaltlich vertretene Kläger in seinem Scheidungsverfahren 2018 nicht damit rech- nen, dass der Scheidungsrichter die Ausschöpfung der Eigenversorgungs- kapazität durch die Beklagte auf deren ganze Lebenszeit in deren Belieben stellen würde. Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf den Unterhaltsan- spruch nach Art. 8 ZGB der Unterhalt ansprechende Gläubiger (Beklagte bzw. Kinder) für die Anspruchsvoraussetzungen (auch die negative der feh- lenden Eigenversorgungskapazität) beweisbelastet ist (BGE 5A_1049/2019 E. 4.4). Da weder in den Akten (insbesondere im Protokoll zur Verhandlung vom 24. August 2018) noch sonst Hinweise ersichtlich sind, dass der Kläger vom Scheidungsrichter darauf hingewiesen wurde, dass in der von diesem den Parteien unterbreiteten Scheidungskonvention die Eigenversorgungskapazität der Beklagten in klarer Abweichung von der schon damals geltenden Praxis unzureichend berücksichtigt wurde, ist ein wesentlicher (Rechts-) Irrtum dem Grundsatz nach zu bejahen. Immerhin ist die Bejahung eines solchen auf diejenigen Teile der Unter- haltsregelung zu beschränken, für die die Eigenversorgungskapazität nach der im Jahre 2018 geltenden Rechtsprechung zu Art. 125 und 285 ZGB überhaupt Bedeutung erlangte. Wie oben (vgl. den vorletzten Absatz) aus- geführt, durfte nach der damaligen Rechtsprechung die Eigenversorgungs- kapazität eines obhutsberechtigten Elternteils erst für die Zeit, nachdem das jüngste Kind das zehnte Altersjahr zurückgelegt hatte (BGE 115 II 6 - 15 - E. 3c in fine), berücksichtigt werden, vorliegend also ab Juli 2027 (das jün- gere Kind der Parteien, C., wurde am tt. Juni 2017 geboren). Dementspre- chend ist die in der Scheidungskonvention für die Zeit bis und mit Juni 2027 getroffene Unterhaltsregelung (inkl. Betreuungsunterhalt) zu belassen, zu- mal für diesen Zeitraum die Schranke der Leistungsfähigkeit des Unter- haltsschuldners beachtet wurde (vgl. vorstehende E. 4.2.2). 4.3. Mit Bezug auf die Einhaltung der dreimonatigen Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO, lässt sich fragen, ob dem Umstand, dass der Kläger erst im Frühjahr 2022 und damit erst dreieinhalb Jahre nach Abschluss des Verfahrens ei- nen Anwalt beigezogen hat (vgl. Revisionsgesuch, act. 3), Bedeutung bei- zumessen ist. Die Frage ist zu verneinen. Da von einem juristischen Laien nicht verlangt werden kann, eine vom Gericht vorgeschlagene und unter- zeichnete Konvention unmittelbar nachher von einem Anwalt überprüfen zu lassen, muss es genügen, wenn der Irrende nach Erkennen seines Irrtums diesen innert Frist geltend macht. Vorbehalten bleibt ein – vorliegend nicht ersichtlicher – Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Gemäss Sachdarstellung im Revisionsgesuch (act. 2 f.) kontaktierte der Kläger seinen heutigen Rechtsvertreter, um seine "aktuelle und künftige" Unterhaltssituation prüfen zu lassen, worauf dieser beim Bezirksgericht Ba- den Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens der Parteien (OF.2018.24) verlangt habe, die am 19. April 2022 bei ihm eingegangen seien (vgl. dazu die Scheidungsakten). Mit der Einreichung des Revisions- gesuchs am 19. August 2022 wurde die dreimonatige Frist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten, zumal bei der Fristberechnung der Friststillstand gemäss Art. 145 ZPO zu berücksichtigen ist (BGE 4A_421/2014 E. 3.3). 5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klä- gers das Revisionsbegehren teilweise dahingehend gutzuheissen, dass die Dispositivziffer 2.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 10. September 2018 in Bezug auf die sinngemässe Genehmigung der Ver- einbarungsziffern 5.1 und 6.2, soweit Unterhalt für die Zeit ab Juli 2027 zu- gesprochen wurde, aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung der Unterhaltsansprüche der Kinder und der Beklagten ab Juli 2027 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. Was die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten einerseits und Par- teikosten anderseits, vgl. Art. 95 ZPO) anbelangt, ist zu unterscheiden zwi- schen denjenigen für das Revisionsverfahren als solches (das nach Beja- hung eines Revisionsgrundes von der Vorinstanz weiterzuführen bzw. ei- nem neuen Sachentscheid zuzuführen sein wird) einerseits und den Pro- zesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren (in dem einzig über - 16 - das Vorliegen des Revisionsgrundes zu befinden ist) anderseits (vgl. dazu FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 3 zu Art. 332 ZPO). Über die Verteilung der ersteren ist von vornherein vollumfänglich im neuen Sachentscheid durch die Vor- instanz zu befinden (Art. 333 Abs. 2 ZPO; vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 5 zu Art. 333 ZPO, wonach das Revisionsgericht gemäss dem Verfahrensausgang über die Verteilung der Kosten des "alten und neuen" Verfahrens zu befinden hat), ebenso über die Verteilung der im vorliegen- den Beschwerdeverfahren angefallenen Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Demgegenüber rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten (Entscheid- gebühr) dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2022 vollumfänglich aufge- hoben. 1.2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 werden neu wie folgt gefasst: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs des Klägers wird die Dis- positiv-Ziffer 2.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 10. Sep- tember 2018 [OF.2018.84] in Bezug auf die Vereinbarungsziffern 5.1 und 6.2, soweit Kinder- bzw. nachehelicher Unterhalt für die Zeit ab Juli 2027 zugesprochen wurde, aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung der Unterhaltsansprüche der Kinder und der Beklagten ab Juli 2027 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird das Revisionsbegehren abgewiesen. [2. & 3. entfallen ersatzlos] 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Im Beschwerdeverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Über die Verteilung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstande- nen Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Sachentscheid zu befinden. - 17 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) für die Dispositiv-Ziffern 1.2/1.2, 1.3 sowie 2: Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) für die Dispositiv-Ziffern 1.2/1.1 und 3: Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 18 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella