9.2. Die Klägerin hat dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Angesichts der gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT festzusetzenden Grundentschädigung und unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), zuzüglich der Auslagen (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 %, erweist sich das geltend gemachte Honorar von Fr. 3'734.95 (Berufungsantwort S. 7) als tarifgemäss; die Klägerin hat dem Beklagten diese Kosten zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.