9. 9.1. Ausgangsgemäss ist der Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'360.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).