Da der Vorfall mittlerweile fünf Jahre zurückliegt und die Entscheidbegründung den Parteien vorliegt, wäre ergänzenden und allfälligen "berichtigenden" Aussagen kein grosses Gewicht beizumessen. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese die begründeten und erheblichen Zweifel über die vorliegend relevanten Vorgänge beseitigen könnten. Eine (erneute) Anhörung von F. vermöchte am Beweisergebnis somit nichts zu ändern und wäre ein prozessualer Leerlauf. Gleiches gilt für eine Einvernahme der übrigen Zeugen, deren Einvernahmeprotokolle ebenfalls vorliegen bzw. die an der Hauptverhandlung angehört wurden (vgl. Klagebeilagen 10-15 und act. 143 ff.).