Die Klägerin tut nicht dar, inwiefern diese vorinstanzliche Beurteilung zu beanstanden wäre. Das von der Klägerin eingereichte Einvernahmeprotokoll von F. befindet sich in den Akten und enthält eine den Beklagten belastende Aussage (vgl. Klagebeilage 12), die von der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wurde (vgl. E. 4.3. des angefochtenen Entscheids). Da der Vorfall mittlerweile fünf Jahre zurückliegt und die Entscheidbegründung den Parteien vorliegt, wäre ergänzenden und allfälligen "berichtigenden" Aussagen kein grosses Gewicht beizumessen.