7.2. Gemäss Art. 152 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. (Objektiv) tauglich ist ein Beweismittel, wenn es von seiner Natur her geeignet ist, Beweiskraft zu entfalten (KUMMER, in: Berner Kommentar, 1962, N. 61 zu Art. 8 ZGB) bzw. wenn seine Abnahme (durch Würdigung des Ergebnisses der Beweisabnahme) bezogen auf einen Beweisgegenstand zur Erkenntnis führen kann, ob eine Tatsachendarstellung wahr oder falsch ist (GUYAN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 157 ZPO). Objektiv untaugliche Beweismittel braucht das Gericht nicht abzunehmen (BGE 122 III 213 E. 3c).