Es ist zwar naheliegend, dass die Klägerin anlässlich der Auseinandersetzung zu Boden fiel und sich dadurch am Handgelenk verletzte, jedoch ist nicht mit an Sicherheit grenzender oder auch mit bloss überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es der Beklagte war, der die Klägerin umstiess. So wäre beispielsweise auch denkbar, dass nicht der Beklagte, sondern der Ehemann der Klägerin oder eine andere an der Auseinandersetzung beteiligte Person die Klägerin, wenn auch ungewollt, umschubste oder dass sie vor Schrecken oder beim Ausweichen vor den Auseinandersetzungen in der abendlichen Dunkelheit stürzte.