Es besteht folglich eine unaufgelöste Ungewissheit darüber, wie es zur Auseinandersetzung kam, wie sich die Auseinandersetzung abspielte, wer sich daran in welcher Weise beteiligte und wie die Klägerin gestürzt ist. Es ist zwar naheliegend, dass die Klägerin anlässlich der Auseinandersetzung zu Boden fiel und sich dadurch am Handgelenk verletzte, jedoch ist nicht mit an Sicherheit grenzender oder auch mit bloss überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es der Beklagte war, der die Klägerin umstiess.