diese sei schon auf dem Boden gelegen, als sie aus dem Laden gekommen sei, zu welchem Zeitpunkt ihr Ehemann und F. noch nicht rausgekommen seien (vgl. act. 145 ff., 150). Letzteres steht im Widerspruch zur Aussage von F., der seine Einkäufe im Auto verstaut haben will, als er gesehen habe, wie der Beklagte mit dem Schwiegersohn der Klägerin diskutiert und die Klägerin umgestossen habe (vgl. Klagebeilage 12). Dies stimmt wiederum nicht mit der Aussage des Schwiegersohns der Klägerin überein, der, nachdem er den Einkaufswagen zurückgebracht habe, die Klägerin am Boden liegen gesehen habe (vgl. Klagebeilage 15). Auch die Aussagen der Klägerin sind unstimmig. Anlässlich der Hauptverhand-