Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (E. 2.1 ff. und 4.3), sind die Parteiund Zeugenaussagen widersprüchlich. Hervorzuheben sind insbesondere die widersprüchlichen Aussagen der Tochter der Klägerin: An der polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach dem Vorfall sagte sie aus, die Familie sei zum Auto gegangen, um die Einkäufe zu verstauen, worauf ihr Ehemann den Einkaufswagen zurückgebracht habe. Der Beklage sei mit seinem Auto dazugekommen, ausgestiegen und auf ihren Vater losgegangen, worauf sie, ihr Ehemann und die Klägerin dazugekommen seien und der Beklagte die Klägerin geschubst habe (vgl. Klagebeilage 9).