Es hat somit beim vorinstanzlichen Beweisergebnis zu bleiben (vgl. vorne E. 3 erster Absatz am Schluss). 6.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält zudem einer Überprüfung durchaus stand. Als Beweismittel für die Vorgänge vom 7. Februar 2017 auf dem Parkplatz in Q. liegen, mit Ausnahme der ärztlichen Berichte über die Verletzung der Klägerin, ausschliesslich Partei- und Zeugenaussagen vor, die anlässlich der polizeilichen Einvernahmen (vgl. Klagebeilagen 10-15) und der Hauptverhandlung (vgl. act. 143 ff.) gemacht wurden.