6. 6.1. In ihrer Begründung der Berufung kritisiert die Klägerin den angefochtenen Entscheid in bloss pauschaler und allgemeiner Weise, in dem sie geltend macht, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Die Klägerin bringt zwar insofern Tatsachenbehauptungen vor, als sie darauf verweist, dass sie für ihr restliches Leben beeinträchtigt und in der Arbeit und Haushaltsbesorgung aufgrund einer durch den Beklagten erfolgten Körperverletzung eingeschränkt sei, indem er sie mit ihrer zweimonatigen Enkelin auf dem Arm umgestossen habe. -9-