5. Soweit ein ausdrücklicher Antrag in den Eingaben der Klägerin vom 12. und vom 14. Dezember 2022 ersichtlich ist, verlangt sie einerseits die Verurteilung des Beklagten zu einer Strafe und beruft sich dabei auf "Art. 123 Abs. 1" (gemeint wohl Art. 123 Ziff. 1 StGB betr. einfache Körperverletzung), andererseits sei er zur Tragung der Gerichtskosten und der Kosten ihres Anwalts zu verpflichten. Auf den Antrag, der Beklagte sei zu bestrafen, ist mangels sachlicher Zuständigkeit des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO) nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO).