Bei einer Gesamtbetrachtung sei es der Klägerin nicht gelungen, den von ihr behaupteten Sachverhalt glaubwürdig darzulegen. Das Gericht könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich der Sturz, wie von der Klägerin dargelegt, zugetragen habe. Die Widersprüche -7- in den Aussagen der Klägerin sowie der Tochter weckten begründete Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin. Der Sachverhalt sei damit nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb die Klage abzuweisen sei.