Die Klägerin habe zudem erst an der Hauptverhandlung erwähnt, während der Fahrt im Krankenwagen das Bewusstsein verloren zu haben. Das sei weder aus den vorliegenden Akten, noch aus ihren bisherigen Aussagen ersichtlich gewesen. Die teils widersprüchlichen und revidierten Aussagen seitens der Klägerin und ihrer Tochter an der Hauptverhandlung liessen sich nicht durch Erinnerungslücken oder die zeitliche Distanz erklären. Die Aussagen des Beklagten und der Zeugin E. anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung stimmten weitgehend mit den Aussagen überein, die sie nach dem Vorfall bereits bei der Polizei getätigt hätten.