Weitere Zeugen gebe es nicht bzw. seien von der Klägerin nicht vorgebracht oder genannt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass keine weiteren Personen den Sturz der Klägerin beobachtet hätten, da auch die Tochter der Klägerin selber anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung eingeräumt habe, den Sturz der Klägerin nicht gesehen zu haben. Es sei auch nicht schlüssig, wie die Klägerin gestürzt sein solle. An der Hauptverhandlung habe sie zuerst erklärt, dass sie ihr Enkelkind ins Auto habe setzen wollen und dass sie die Türe bereits geöffnet gehabt habe, als der Beklagte sie gestossen habe.