Alle Parteien hätten übereinstimmend ausgesagt, dass es zum Zeitpunkt der geschilderten Handgemenge bereits dunkel gewesen sei. Es sei also äusserst fraglich, wie der Zeuge F. vom Café aus gesehen haben solle, wie der Beklagte die Klägerin gestossen habe. Er selbst habe sich im hell beleuchteten Café befunden und der Vorfall habe draussen im Dunkeln stattgefunden. Weitere Zeugen gebe es nicht bzw. seien von der Klägerin nicht vorgebracht oder genannt worden.