Unter Hinweis auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll (Klagebeilage 12) führte die Vorinstanz weiter aus, der Zeuge F. (Freund des Schwiegersohns der Klägerin) habe bei der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe gesehen, wie der Beklagte die Klägerin gestossen habe. An der Hauptverhandlung vor Gericht habe die Tochter der Klägerin (D.) allerdings ausgesagt, dass der genannte Zeuge (F.) und ihr Ehemann noch im Café gewesen seien, als sie den Laden verlassen habe, und dass ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits am Boden gelegen sei. Alle Parteien hätten übereinstimmend ausgesagt, dass es zum Zeitpunkt der geschilderten Handgemenge bereits dunkel gewesen sei.