Der Beklagte räume zwar ein, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden habe. Er habe aber ausgesagt, dass die Klägerin nicht Teil dieser Auseinandersetzung gewesen sei und er sie erst gesehen habe, nachdem sie bereits auf dem Boden gelegen sei. Die Widersprüche liessen sich auch nicht durch den fortgeschrittenen Zeitablauf oder Erinnerungslücken erklä- -6- ren. Nicht einmal über den Ablauf der Ereignisse oder den Stand der Fahrzeuge des Ehemanns der Klägerin bzw. des Beklagten hätten die Parteien übereinstimmende Angaben gemacht.