Vorliegend seien die Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin und des Beklagten widersprüchlich. Die Klägerin führe aus, der Beklagte sei auf sie zugekommen und habe sie gestossen. Der Beklagte wolle demgegenüber die Klägerin erst wahrgenommen haben, nachdem sie am Boden neben ihrem Auto gelegen sei. Auch die Handlungen, welche zu den Auseinandersetzungen geführt hätten, würden von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Die Klägerin sage, sie sei plötzlich vom Beklagten umgeschubst worden. Der Beklagte räume zwar ein, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden habe.