Die Klägerin stütze den geltend gemachten Anspruch darauf, dass der Beklagte sie am 8. Februar 2017 im Rahmen einer Auseinandersetzung auf dem Parkplatz vor dem Einkaufszentrum C. in Q. gestossen habe, worauf sie zu Boden gefallen sei und ihre rechte Hand verletzt habe. Wer Schadenersatz geltend mache, habe den Schaden bzw. den Sachverhalt zu beweisen oder zumindest glaubwürdig zu machen, so dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könne, dass sich der Sachverhalt wie dargelegt zugetragen habe.