ren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen; BGE 4A_383/2013 E. 3.2.1; vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 311 ZPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren die Klage abweisenden Entscheid im Wesentlichen wie folgt: