Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Namentlich sind die auf eine Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern. Die Anwendung prozessualer Formstrenge findet allerdings ihre Grenze im Verbot des überspitzten Formalismus, einer besonderen Erscheinungsweise der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV).