O., N. 38 zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen; BÜH- LER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 9 zu § 323 ZPO AG). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Berufung Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Die Berufungsklägerin kann sich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im -5-