Immerhin darf die Berufungsinstanz speziell bei der Beurteilung von Laieneingaben an das Erfordernis, dass sich der Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (BGE 5A_635/2015 E. 5.2). Werden in der Berufung bei einer nicht insgesamt ungenügenden Begründung keine klar und konkret begründeten Rügen mit Bezug auf das vorinstanzliche Beweisverfahren und die Beweiswürdigung vorgebracht, so tangiert dies nicht in grundsätzlicher Weise die Gültigkeit des Rechtsmittels, führt aber dazu, dass die Rechtsmittelinstanz vom vorinstanzlichen Beweisergebnis ausgehen wird (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 38 zu Art.