3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen o- der der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen -4-