3.3. Am 31. Januar 2023 erstattete der Beklagte die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 34'532.00 und mangels Vorliegens eines Ausnahmegrunds nach Art. 309 ZPO ist der vorinstanzliche Entscheid berufungsfähig.