2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 20. August 2020 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. In der Replik vom 9. November 2020 und der Duplik vom 10. Februar 2021 hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. 2.4. An der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 vor Bezirksgericht Rheinfelden wurden die Zeuginnen D. und E. sowie die Parteien befragt. Letztere erstatteten ihre Schlussvorträge.