Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2022.65 / va (OZ.2020.3) Art. 11 Entscheid vom 7. März 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Rechtspraktikantin Altwegg Klägerin A._____, [...] vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint-Pierre 8, Postfach, 1701 Fribourg Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Daniel Casarramona, Rechtsanwalt, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am Mittwoch, 8. Februar 2017, gegen 20.00 Uhr, kam es auf dem Parkplatz vor dem Einkaufszentrum C. in Q. zu einer Auseinandersetzung zwischen Familienmitgliedern der Klägerin und dem Beklagten. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung fiel die Klägerin zu Boden. In der Folge wurden bei ihr Verletzungen an der rechten Hand (Radius-Trümmerfraktur) festgestellt. Die Klägerin macht geltend, dies habe ihre Arbeitsunfähigkeit zur Folge ge- habt. 2. 2.1. Mit Klage vom 12. Mai 2020 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden: " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 34'532.00 (Teilklage) zzgl. Zins zu 5 % seit 08.02.2017 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 20. August 2020 beantragte der Beklagte die vollum- fängliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. In der Replik vom 9. November 2020 und der Duplik vom 10. Februar 2021 hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. 2.4. An der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 vor Bezirksgericht Rheinfelden wurden die Zeuginnen D. und E. sowie die Parteien befragt. Letztere er- statteten ihre Schlussvorträge. 2.5. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 wies das Bezirksgericht Rheinfelden die Klage ab. Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 3'974.60 der Klägerin und verpflichtete diese, dem Beklagten eine richterlich festgesetzte Partei- entschädigung von Fr. 9'710.85 (inkl. Fr. 694.28 MwSt.) zu bezahlen. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (Einreichung beim Gericht am 13. Dezember 2022) erhob die (zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich ver- tretene) Klägerin beim Obergericht Berufung gegen den ihr am 16. Novem- ber 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid. 3.2. Am 15. Dezember 2022 reichte die Klägerin weitere Unterlagen beim Ober- gericht ein. 3.3. Am 31. Januar 2023 erstattete der Beklagte die Berufungsantwort und be- antragte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 34'532.00 und mangels Vorliegens eines Ausnahmegrunds nach Art. 309 ZPO ist der vorinstanzliche Entscheid berufungsfähig. Die am 13. Dezember 2022 und am 15. Dezember 2022 eingereichten Ein- gaben erfolgten innerhalb der Frist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO. 2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Das zweitin- stanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterli- che Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen o- der der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen -4- (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In der Berufungsschrift ist somit substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er wie geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Berufungsklägerin hat sich dabei mit der erstinstanzlichen Entscheidbegründung im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen. Die Berufung muss hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten vorinstanzlichen Erwägun- gen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt. Allge- meine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; vgl. REETZ/THEILER, in: SUTTER SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN- BERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 76). Die Rechtsmitte- linstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheis- sung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtli- chen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 142 III 413, E. 2.2.4). Auch der Umstand, dass eine Partei nicht über eine juristische Ausbildung ver- fügt, verschafft keinen Anspruch darauf, dass ihr das Berufungsgericht ge- stützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist ansetzt, damit sie eine inhaltlich ungenügende Berufungsbegründung ergänzen oder nachbessern kann. Immerhin darf die Berufungsinstanz speziell bei der Beurteilung von Laieneingaben an das Erfordernis, dass sich der Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten An- forderungen stellen (BGE 5A_635/2015 E. 5.2). Werden in der Berufung bei einer nicht insgesamt ungenügenden Begründung keine klar und konk- ret begründeten Rügen mit Bezug auf das vorinstanzliche Beweisverfahren und die Beweiswürdigung vorgebracht, so tangiert dies nicht in grundsätz- licher Weise die Gültigkeit des Rechtsmittels, führt aber dazu, dass die Rechtsmittelinstanz vom vorinstanzlichen Beweisergebnis ausgehen wird (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 38 zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen; BÜH- LER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 9 zu § 323 ZPO AG). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Berufung Rechts- mittelanträge bzw. Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervor- geht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Die Berufungsklägerin kann sich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im -5- Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Na- mentlich sind die auf eine Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern. Die Anwendung prozessualer Formstrenge findet allerdings ihre Grenze im Verbot des überspitzten Formalismus, einer besonderen Er- scheinungsweise der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Dieses Ver- bot ist verletzt, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, und ferner, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe hand- habt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren aus- nahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungs- klägerin in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegeh- ren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen; BGE 4A_383/2013 E. 3.2.1; vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 311 ZPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren die Klage abweisenden Entscheid im We- sentlichen wie folgt: Die Klägerin stütze den geltend gemachten Anspruch darauf, dass der Be- klagte sie am 8. Februar 2017 im Rahmen einer Auseinandersetzung auf dem Parkplatz vor dem Einkaufszentrum C. in Q. gestossen habe, worauf sie zu Boden gefallen sei und ihre rechte Hand verletzt habe. Wer Scha- denersatz geltend mache, habe den Schaden bzw. den Sachverhalt zu be- weisen oder zumindest glaubwürdig zu machen, so dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könne, dass sich der Sachverhalt wie dargelegt zugetragen habe. Vorliegend seien die Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin und des Be- klagten widersprüchlich. Die Klägerin führe aus, der Beklagte sei auf sie zugekommen und habe sie gestossen. Der Beklagte wolle demgegenüber die Klägerin erst wahrgenommen haben, nachdem sie am Boden neben ihrem Auto gelegen sei. Auch die Handlungen, welche zu den Auseinan- dersetzungen geführt hätten, würden von den Parteien unterschiedlich dar- gestellt. Die Klägerin sage, sie sei plötzlich vom Beklagten umgeschubst worden. Der Beklagte räume zwar ein, dass eine Auseinandersetzung statt- gefunden habe. Er habe aber ausgesagt, dass die Klägerin nicht Teil dieser Auseinandersetzung gewesen sei und er sie erst gesehen habe, nachdem sie bereits auf dem Boden gelegen sei. Die Widersprüche liessen sich auch nicht durch den fortgeschrittenen Zeitablauf oder Erinnerungslücken erklä- -6- ren. Nicht einmal über den Ablauf der Ereignisse oder den Stand der Fahr- zeuge des Ehemanns der Klägerin bzw. des Beklagten hätten die Parteien übereinstimmende Angaben gemacht. Unter Hinweis auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll (Klagebeilage 12) führte die Vorinstanz weiter aus, der Zeuge F. (Freund des Schwieger- sohns der Klägerin) habe bei der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe gesehen, wie der Beklagte die Klägerin gestossen habe. An der Hauptverhandlung vor Gericht habe die Tochter der Klägerin (D.) allerdings ausgesagt, dass der genannte Zeuge (F.) und ihr Ehemann noch im Café gewesen seien, als sie den Laden verlassen habe, und dass ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits am Boden gelegen sei. Alle Parteien hätten über- einstimmend ausgesagt, dass es zum Zeitpunkt der geschilderten Handge- menge bereits dunkel gewesen sei. Es sei also äusserst fraglich, wie der Zeuge F. vom Café aus gesehen haben solle, wie der Beklagte die Klägerin gestossen habe. Er selbst habe sich im hell beleuchteten Café befunden und der Vorfall habe draussen im Dunkeln stattgefunden. Weitere Zeugen gebe es nicht bzw. seien von der Klägerin nicht vorgebracht oder genannt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass keine weiteren Personen den Sturz der Klägerin beobachtet hätten, da auch die Tochter der Klägerin selber anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung eingeräumt habe, den Sturz der Klägerin nicht gesehen zu haben. Es sei auch nicht schlüssig, wie die Klägerin gestürzt sein solle. An der Hauptverhandlung habe sie zuerst erklärt, dass sie ihr Enkelkind ins Auto habe setzen wollen und dass sie die Türe bereits geöffnet gehabt habe, als der Beklagte sie gestossen habe. Sie habe später relativiert, dass sie sich nicht mehr erin- nern könne, ob sie die Autotür bereits geöffnet gehabt habe oder nicht. Sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach ausgesagt gehabt, dass sie nicht gegen das Auto gefallen sei. Ein Stoss bei geöffneter Tür hätte aber dazu führen müssen, dass sie in die Türe gefallen wäre. Die Klägerin habe zudem erst an der Hauptverhandlung erwähnt, während der Fahrt im Kran- kenwagen das Bewusstsein verloren zu haben. Das sei weder aus den vor- liegenden Akten, noch aus ihren bisherigen Aussagen ersichtlich gewesen. Die teils widersprüchlichen und revidierten Aussagen seitens der Klägerin und ihrer Tochter an der Hauptverhandlung liessen sich nicht durch Erin- nerungslücken oder die zeitliche Distanz erklären. Die Aussagen des Be- klagten und der Zeugin E. anlässlich der Befragung an der Hauptver- handlung stimmten weitgehend mit den Aussagen überein, die sie nach dem Vorfall bereits bei der Polizei getätigt hätten. Bei einer Gesamtbetrachtung sei es der Klägerin nicht gelungen, den von ihr behaupteten Sachverhalt glaubwürdig darzulegen. Das Gericht könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich der Sturz, wie von der Klägerin dargelegt, zugetragen habe. Die Widersprüche -7- in den Aussagen der Klägerin sowie der Tochter weckten begründete Zwei- fel an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin. Der Sachverhalt sei damit nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb die Klage abzuweisen sei. 4.2. In der Berufung vom 12. Dezember 2022 bringt die Klägerin zum angefoch- tenen Entscheid vor, sie sei mit diesem nicht einverstanden und möchte ihn anfechten. Weiter führt sie aus, sie sei für ihr restliches Leben beeinträch- tigt und sie solle "den Täter dafür noch bezahlen". In ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2022 führt die Klägerin weiter aus, sie sei seit über 32 Jahren in der Schweiz und immer in der Produktionsabtei- lung berufstätig gewesen. Sie habe auch keine Sozialleistung eingeholt. Seit dem 7. Februar 2017 könne sie nicht zur Arbeit aufgrund einer körper- lichen Verletzung durch den Beklagten. Sie sei körperlich seither auch für ihre normale Haushaltsversorgung eingeschränkt, weshalb ihre Tochter zu ihnen gezogen sei, um sie unterstützen zu können. Aktuell könne ihr nicht einmal die IV Unterstützung leisten, um eine Stelle mit leichter Tätigkeit zu finden. Die Suva sowie auch das RAV teilten mit, dass sie ausgesteuert sei. Der Beklagte habe sie mit ihrer zweimonatigen Enkelin umgestossen. Wie sollte sie sonst einen heftigen Sturz erlitten haben. Am 7. Februar habe der Beklagte alles zugegeben und entfliehe nun mit seinen Aussagen. Man solle F. nochmals als Zeugen befragen, wenn nicht alle bisherigen Zeugen. Da der Vorfall in Deutschland passiert sei, könne eventuell auch die deut- sche Polizei kontaktiert werden. Der Beklagte sei gemäss Art. 123 Abs. 1 (gemeint wohl Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu einer Strafe zu verurteilen, unter sinngemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 4.3. Der Beklagte bringt in der Berufungsantwort im Wesentlichen vor, der Be- rufung fehle es an einer ausreichenden Begründung und an einem (bezif- ferten) Antrag. Sinngemäss beantrage die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ohne dabei darzulegen, wie der angefochtene Entscheid lauten müsste. Lediglich sinngemäss rüge sie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtige Rechtsanwendung aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung. Sie habe jedoch in Auseinanderset- zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, was sie am ange- fochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht konkret beanstande. Die Berufung sei daher abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei. Auf den Antrag auf eine strafrechtliche Verurteilung des Beklagten sei mangels sachlicher Zuständigkeit ohnehin nicht einzutreten. Die Klägerin tue nicht dar, weshalb die von ihr zusätzlich beantragten Be- weise (Befragung von F. und "weiterer Zeugen") zu einem anderen Beweis- ergebnis bzw. zu einem für die Klägerin günstigeren Entscheid führen würden. Die Zeugen würden auch nicht namentlich aufgeführt, ebenso we- -8- nig werde substantiiert dargetan, zu welchem Sachverhaltselement die ent- sprechenden Zeugen befragt werden sollten. Die Behauptung, der Be- klagte habe die schädigende Handlung nach dem Unfall am 8. Februar 2017 gestanden, sei erstmals mit der Berufung vorgebracht worden. Es be- stünden dafür auch keinerlei Beweise. Mit der Beweisanordnung vom 23. September 2021 seien als Zeugen einzig die Tochter der Klägerin (G.) und die Lebenspartnerin des Beklagten (E.) vorgeladen worden. Die Klä- gerin habe es unterlassen, auf dies Beweisanordnung zu reagieren und auf der Befragung weiterer Zeugen, insbesondere des Zeugen F., zu beharren. Weder vor noch nach der Beweisverhandlung seien entsprechende Be- weisanträge gestellt worden. Damit sei die Klägerin vor zweiter Instanz mit den Beweisanträgen ausgeschlossen. 5. Soweit ein ausdrücklicher Antrag in den Eingaben der Klägerin vom 12. und vom 14. Dezember 2022 ersichtlich ist, verlangt sie einerseits die Verurtei- lung des Beklagten zu einer Strafe und beruft sich dabei auf "Art. 123 Abs. 1" (gemeint wohl Art. 123 Ziff. 1 StGB betr. einfache Körperverletzung), an- dererseits sei er zur Tragung der Gerichtskosten und der Kosten ihres An- walts zu verpflichten. Auf den Antrag, der Beklagte sei zu bestrafen, ist mangels sachlicher Zu- ständigkeit des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO) nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die von der Klägerin (in jenem Zeitpunkt ohne Rechtsvertretung) einge- reichten Eingaben, worin sie darauf verweist, dass sie seit dem 7. Februar 2017 aufgrund "einer körperlichen Verletzung von Herr B." nicht mehr ar- beiten könne, auf Unterstützung der Tochter angewiesen sei und keine Un- terstützungen erhalte, sowie, dass sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden sei, kann aber nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass sie an der vor Vorinstanz erhobenen Klage festhält und die Gutheissung im Berufungsverfahren verlangt. 6. 6.1. In ihrer Begründung der Berufung kritisiert die Klägerin den angefochtenen Entscheid in bloss pauschaler und allgemeiner Weise, in dem sie geltend macht, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Die Klägerin bringt zwar insofern Tatsachenbehauptungen vor, als sie darauf verweist, dass sie für ihr restliches Leben beeinträchtigt und in der Arbeit und Haushalts- besorgung aufgrund einer durch den Beklagten erfolgten Körperverletzung eingeschränkt sei, indem er sie mit ihrer zweimonatigen Enkelin auf dem Arm umgestossen habe. -9- Damit hält sie an den vorinstanzlichen Behauptungen fest, wonach der Be- klagte die Verletzung ihres Handgelenks und daraus sich ergebenden Ein- schränkungen bewirkt habe und dafür verantwortlich sei. Diese Sachdarstellung ist allerdings äusserst rudimentär und unsubstantiiert. Mit der ausführlichen Würdigung der Beweise und der Begründung durch die Vorinstanz (vorne E. 4.1), wonach diese zum Schluss kam, die von der Klägerin behauptete Sachdarstellung, insbesondere die Behauptung, der Beklagte habe sie umgestossen und damit die Körperverletzung verur- sacht, sei nicht bewiesen, setzt sich die Klägerin aber nicht auseinander. Es hat somit beim vorinstanzlichen Beweisergebnis zu bleiben (vgl. vorne E. 3 erster Absatz am Schluss). 6.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält zudem einer Überprüfung durch- aus stand. Als Beweismittel für die Vorgänge vom 7. Februar 2017 auf dem Parkplatz in Q. liegen, mit Ausnahme der ärztlichen Berichte über die Verletzung der Klägerin, ausschliesslich Partei- und Zeugenaussagen vor, die anlässlich der polizeilichen Einvernahmen (vgl. Klagebeilagen 10-15) und der Haupt- verhandlung (vgl. act. 143 ff.) gemacht wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (E. 2.1 ff. und 4.3), sind die Partei- und Zeugenaussagen widersprüchlich. Hervorzuheben sind insbesondere die widersprüchlichen Aussagen der Tochter der Klägerin: An der polizeili- chen Vernehmung unmittelbar nach dem Vorfall sagte sie aus, die Familie sei zum Auto gegangen, um die Einkäufe zu verstauen, worauf ihr Ehe- mann den Einkaufswagen zurückgebracht habe. Der Beklage sei mit sei- nem Auto dazugekommen, ausgestiegen und auf ihren Vater losgegangen, worauf sie, ihr Ehemann und die Klägerin dazugekommen seien und der Beklagte die Klägerin geschubst habe (vgl. Klagebeilage 9). An der Haupt- verhandlung sagte sie demgegenüber aus, sie habe den Sturz der Klägerin nicht gesehen; diese sei schon auf dem Boden gelegen, als sie aus dem Laden gekommen sei, zu welchem Zeitpunkt ihr Ehemann und F. noch nicht rausgekommen seien (vgl. act. 145 ff., 150). Letzteres steht im Wider- spruch zur Aussage von F., der seine Einkäufe im Auto verstaut haben will, als er gesehen habe, wie der Beklagte mit dem Schwiegersohn der Kläge- rin diskutiert und die Klägerin umgestossen habe (vgl. Klagebeilage 12). Dies stimmt wiederum nicht mit der Aussage des Schwiegersohns der Klä- gerin überein, der, nachdem er den Einkaufswagen zurückgebracht habe, die Klägerin am Boden liegen gesehen habe (vgl. Klagebeilage 15). Auch die Aussagen der Klägerin sind unstimmig. Anlässlich der Hauptverhand- lung sagte sie zuerst aus, es sei plötzlich "jemand" hinter sie gekommen und habe sie an der Schulter geschubst (vgl. act. 160). Auf Nachfrage des Gerichts, woher sie wisse, dass es der Beklagte gewesen sei, gab sie an, - 10 - dass es von der Grösse und Körpermasse her der Beklagte gewesen sein müsse und dass sie ihn gesehen habe, als sie nach vorne geschaut habe. Es sei sonst niemand dort gewesen (vgl. act. 162), auch ihr Ehemann nicht (vgl. act. 166). Von einem Streit habe sie nichts mitbekommen (vgl. act. 163 f.; Klagebeilage 13). Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei geständig gewesen, ist neu und es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern diese Tatsachenbe- hauptung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnte, weshalb sie novenrechtlich unzulässig ist (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ohnehin ist diese Behauptung unbewiesen und ein Geständnis ergibt sich nicht aus den Vorakten. Es besteht folglich eine unaufgelöste Ungewissheit darüber, wie es zur Auseinandersetzung kam, wie sich die Auseinandersetzung abspielte, wer sich daran in welcher Weise beteiligte und wie die Klägerin gestürzt ist. Es ist zwar naheliegend, dass die Klägerin anlässlich der Auseinandersetzung zu Boden fiel und sich dadurch am Handgelenk verletzte, jedoch ist nicht mit an Sicherheit grenzender oder auch mit bloss überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen, dass es der Beklagte war, der die Klägerin umstiess. So wäre beispielsweise auch denkbar, dass nicht der Beklagte, sondern der Ehemann der Klägerin oder eine andere an der Auseinander- setzung beteiligte Person die Klägerin, wenn auch ungewollt, umschubste oder dass sie vor Schrecken oder beim Ausweichen vor den Auseinander- setzungen in der abendlichen Dunkelheit stürzte. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass im Lichte einer Ge- samtbewertung der Beweise die von der Klägerin behauptete Tatsachen- darstellung nicht als bewiesen gelten kann. 7. 7.1. 7.1.1. Die Klägerin verlangt in der Berufung zudem, F. und allenfalls "alle bisheri- gen Zeugen" sollten nochmals befragt werden, eventuell könne auch die Polizei in Deutschland kontaktiert werden. 7.1.2. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin lege nicht dar, weshalb diese zu- sätzlichen Beweise zu einem anderen Beweisergebnis führen würden und zu welchem Sachverhaltselement die Zeugen befragt werden sollen. Im Übrigen habe es die Klägerin unterlassen, auf die vorinstanzliche Beweis- anordnung, mit der F. nicht als Zeuge vorgeladen wurde, zu reagieren. Die- ser Beweismittelantrag sei im Berufungsverfahren somit ausgeschlossen. Analoges gelte für die Einholung eines Polizeiberichts. - 11 - 7.2. Gemäss Art. 152 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. (Objektiv) tauglich ist ein Beweismittel, wenn es von seiner Natur her ge- eignet ist, Beweiskraft zu entfalten (KUMMER, in: Berner Kommentar, 1962, N. 61 zu Art. 8 ZGB) bzw. wenn seine Abnahme (durch Würdigung des Ergebnisses der Beweisabnahme) bezogen auf einen Beweisgegenstand zur Erkenntnis führen kann, ob eine Tatsachendarstellung wahr oder falsch ist (GUYAN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 157 ZPO). Objektiv untaugliche Beweismittel braucht das Gericht nicht abzunehmen (BGE 122 III 213 E. 3c). 7.3. Die Klägerin beantragte die Zeugenanhörung von F. bereits im vorinstanz- lichen Verfahren. Mit Verfügung vom 23. September 2021 erwog die Vo- rinstanz, dass das polizeiliche Einvernahmeprotokoll von F. als Klagebeilage vorliege und sich eine nochmalige Befragung nach über vier Jahren nicht aufdränge, weshalb er nicht als Zeuge vorzuladen sei (vgl. act. 117). Die Klägerin tut nicht dar, inwiefern diese vorinstanzliche Beurteilung zu beanstanden wäre. Das von der Klägerin eingereichte Einvernahmepro- tokoll von F. befindet sich in den Akten und enthält eine den Beklagten be- lastende Aussage (vgl. Klagebeilage 12), die von der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wurde (vgl. E. 4.3. des angefochtenen Entscheids). Da der Vorfall mittlerweile fünf Jahre zurückliegt und die Ent- scheidbegründung den Parteien vorliegt, wäre ergänzenden und allfälligen "berichtigenden" Aussagen kein grosses Gewicht beizumessen. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese die begründeten und erheblichen Zweifel über die vorliegend relevanten Vorgänge beseitigen könnten. Eine (er- neute) Anhörung von F. vermöchte am Beweisergebnis somit nichts zu än- dern und wäre ein prozessualer Leerlauf. Gleiches gilt für eine Einvernahme der übrigen Zeugen, deren Einvernahmeprotokolle ebenfalls vorliegen bzw. die an der Hauptverhandlung angehört wurden (vgl. Klage- beilagen 10-15 und act. 143 ff.). Eine "Kontaktierung" bzw. Zeugenanhörung der Polizeibeamten oder die Einholung eines Polizeiberichts beantragte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Mangels Substantiierung, inwiefern dieses Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wurde bzw. werden konnte, ist dieser Beweismittelantrag novenrechtlich unzuläs- sig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 8. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, wonach der Beklagte die bei ihr eingetretene Verletzung verursacht habe, sei nicht be- wiesen. - 12 - 9. 9.1. Ausgangsgemäss ist der Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'360.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 9.2. Die Klägerin hat dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Angesichts der gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT festzusetzenden Grundentschädigung und unter Berück- sichtigung eines Abschlags von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), zuzüglich der Auslagen (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 %, erweist sich das geltend gemachte Honorar von Fr. 3'734.95 (Berufungsantwort S. 7) als tarifgemäss; die Klägerin hat dem Beklagten diese Kosten zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'360.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'734.95 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. - 13 - 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 34'532.00. Aarau, 7. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer