1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 10 des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau OF.2021.122 vom 19. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.00 werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine richterlich auf Fr. 1'800.00 festgesetzte Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.