Weder hat der Kläger einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, noch hat er dargelegt, weshalb er auf einen solchen Antrag verzichtet bzw. weshalb ein Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich wäre. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandlos geworden ist, abzuweisen. - 11 - Das Obergericht erkennt: