Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3). Dabei genügt es, wenn der andere Ehegatte den Prozesskostenvorschuss in Raten bezahlen kann (Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2). Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört zwar grundsätzlich mit der Scheidung auf.