Nicht zu entschädigen ist die am 6. Februar 2023 erstattete freigestellte Stellungnahme des Klägers zur Berufungsantwort der Beklagten vom 30. Januar 2023, nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden ist (siehe Verfügung vom 1. Februar 2023; Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). 5. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt; insoweit ist das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren um Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht, ist sein Gesuch abzuweisen.