Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen. Nicht zu entschädigen ist die am 6. Februar 2023 erstattete freigestellte Stellungnahme des Klägers zur Berufungsantwort der Beklagten vom 30. Januar 2023, nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden ist (siehe Verfügung vom 1. Februar 2023;