Die Grundentschädigung ist mit Blick auf den beschränkten Gegenstand des Verfahrens praxisgemäss auf Fr. 2'700.00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen.