4.2. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger dessen Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT berechnet sich die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt grundsätzlich (vorbehältlich der Zu- und Abschläge gemäss § 6 ff. AnwT) zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung 50 bis 100 % dieses Betrags (§ 8 Abs. 1 AnwT). Die Grundentschädigung ist mit Blick auf den beschränkten Gegenstand des Verfahrens praxisgemäss auf Fr. 2'700.00 festzusetzen.