Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz die Mitwirkung der Parteien hinsichtlich des Inhalts des auf die jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen anwendbaren ausländischen Rechts verlangen kann (Art. 16 Abs. 1 IPRG). 4. 4.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO; § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 4 und 6 VKD) und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).