In den Vorsorgeausgleich einzubeziehen sind somit neben dem Vorsorgeguthaben der Beklagten auch sämtliche Guthaben des Klägers bei ausländischen Vorsorgeeinrichtungen. Nachdem die Höhe dieser Guthaben sowie die Möglichkeit einer Teilung in den betreffenden Ländern jedoch nicht feststeht, ist die Berufung des Klägers im Eventualantrag gutzuheissen und das Verfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Feststellung dieser Umstände und zum Ausgleich sämtlicher während der -9-