Auch der Umstand, dass der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit während der Ehe in verschiedenen europäischen Ländern über ausländische Vorsorgeguthaben (in unbekannter Höhe) verfügt (begründete Klage Rz. 27 [act. 55], 29 f. [act. 55 f.]; Replik Rz. 20 [act. 123]) und nach den Feststellungen der Vorinstanz in der Schweiz kein Vorsorgeguthaben mehr bzw. gemäss act. 171 nur noch eines in Höhe von Fr. 1'706.19 besitzt, die Beklagte hingegen ihr im Ausland geäufnetes Vorsorgeguthaben in die Schweiz transferiert hat (act. 156) und über ein während der Ehe erworbenes Vorsorgekapital in Höhe von Fr. 118'297.68 verfügt (Klageantwort Ziff. 6), begründet keine Unbilligkeit der hälftigen Teilung.