Arbeitsstelle bemüht hat (act. 27; Klagebeilage 10, 18), weshalb ihm entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufungsantwort Zu Rz. 20) auch nicht vorgeworfen werden kann, er habe trotz der Möglichkeit einer vollen Erwerbstätigkeit nicht gearbeitet. Während seiner Arbeitslosigkeit bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Mai 2019 hat er sodann teilweise die Kinder betreut (act. 158, 160).