Klageantwort Ziff. 5 [act. 92]). Zudem wurden im vorinstanzlichen Urteil auch keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Weder die Vorsorgebedürfnisse noch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung rechtfertigen es daher, im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB zulasten des Klägers vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen. Auch eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kläger ist zu verneinen, ist er doch während des Grossteils der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Klageantwort Rz. 4.1 [act. 82]; act. 151 f.), bevor er mit 58 Jahren ungewollt arbeitslos geworden ist (unbegründete Klage Rz. 9 [act. 6]; Klageantwort Ziff.