Der Kläger war seit dem Jahr 2016 arbeitslos (act. 152) und hat unterdessen das ordentliche Rentenalter erreicht, wohingegen die Beklagte über eine Vollzeitanstellung mit einem unbestrittenen monatlichen Nettolohn von Fr. 8'549.00 (vgl. angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 8) verfügt und sich bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters noch rund 19 Jahre lang ein Vorsorgeguthaben aufbauen können wird. Mit Teilvereinbarung vom 16. Mai 2022 haben sich die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklärt (act. 168), wobei beide nicht über nennenswerte Vermögenswerte verfügen (begründete Klage Rz. 31 [act. 56]; Klageantwort Ziff.