Der gesamte Vorsorgeausgleich bleibt aber der schweizerischen Zuständigkeit und dem schweizerischen Recht unterstellt. Das schweizerische Gericht hat dafür zu sorgen, dass das Gesamtergebnis den Grundsätzen des ZGB entspricht (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887, S. 4928 f.).