Das schweizerische Scheidungsgericht ist aufgrund der allgemeinen Nebenfolgenzuständigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 IPRG auch für den Ausgleich ausländischer Vorsorgeguthaben zuständig, soweit die Parteien keinen anderen Gerichtsstand (Art. 5 Abs. 1 IPRG) vereinbart haben (vgl. Art. 63 Abs. 1bis IPRG e contrario). Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 63 Abs. 2 IPRG, BGE 131 III 289). Die Vorsorgeansprüche der Ehegatten werden somit auch dann nach Art. 122 ff. ZGB ausgeglichen, wenn sie gegenüber einer ausländischen Einrichtung bestehen -7-